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Wertpapierdepot-Übertragung
vom Ausland

Steuern und Gesetze

Wertpapiere, die von einem ausländischen Depot auf ein österreichisches Depot übertragen werden, müssen seit 01.07.2026 innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden.

Die Übertragung von Wertpapieren von einem ausländischen Depot auf ein österreichisches Depot ist ab Juli 2026 nur dann steuerneutral, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats eine Meldung per Formular bzw. über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt übermittelt. Diese Meldung muss die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die übernehmende Depotbank enthalten. Für den Fall, dass die einmonatige Frist versäumt wird, gilt die Übertragung steuerlich als fiktive Veräußerung und unterliegt sofort der Besteuerung.
Unverändert bleibt, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der österreichischen depotführenden Stelle nachgewiesen werden müssen. Allerdings kann hierfür die Finanzamtsmeldung künftig als Nachweis dienen. Liegen der Depotbank keine widersprüchlichen Informationen vor, darf sie die in der Meldung ausgewiesenen Anschaffungskosten übernehmen.

Fazit
Seit dem 01.07.2026 ist die entsprechende fristgerechte Meldung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen zwingende Voraussetzung für eine steuerneutrale Depotübertragung aus dem Ausland. Der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der inländischen depotführenden Stelle kann jedoch vereinfacht durch Vorlage dieser Finanzamtsmeldung erbracht werden.
 

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