top of page

USt-Befreiung für chiropraktische Behandlungen?

Steuern und Gesetze

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen bei chiropraktischen Behandlungen nur dann möglich ist, wenn die Behandlung ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgen darf.

Ein Chiropraktiker mit akademischer Ausbildung erhob Beschwerde gegen einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem das Finanzamt seine Leistungen als steuerpflichtig einstufte. Der Chiropraktiker hatte diese als Heilbehandlungen angesehen und daher die diesbezügliche Umsatzsteuerbefreiung angewendet.

 

Entscheidung des VwGH

 

Der VwGH verwies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es sich bei den im nationalen Umsatzsteuergesetz angeführten Heilberufen um eine abschließende (taxative) Aufzählung handelt, wobei neben „Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten und Hebammen“ auch bestimmte freiberufliche Tätigkeiten im Bereich medizinischer Spezialdienste steuerbefreit sein können. Maßgeblich sind dabei die Regelungen laut den jeweils einschlägigen Gesetzen (z.B. MTD-Gesetz). Diese Berufsgruppen dürfen jedoch nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden und weisen somit eine bestimmte medizinische Qualität auf.

 

Besondere medizinische Qualität

Der VwGH stellte klar, dass für die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der fachlichen Qualifikation der in dieser Bestimmung aufgezählten medizinischen Berufen entscheidend ist. Kann eine Vergleichbarkeit bejaht werden, muss geprüft werden, ob die Leistung nur nach ärztlicher Anordnung oder unabhängig davon erbracht werden kann. 
Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Heilbehandlungen soll somit nur zur Anwendung kommen, wenn ein Arzt vorher die Erforderlichkeit der Behandlung feststellt und eine entsprechende Anordnung erteilt. Mit dieser Bindung an eine ärztliche Anordnung wird eine besondere medizinische Qualität sichergestellt, was wiederum einen sachlichen Grund für eine umsatzsteuerliche Differenzierung bietet.
 

WARUM DANUBIA STEUERBERATUNG UND WIRTSCHATSPRÜFUNG?

Das Team der Danubia Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung ist vielfaltig versiert um mit Ihnen Hand in Hand alle Steuerfragen zu klären.

Sie brauchen unsere Hilfe?
Eine Terminvereinbarung können Sie einfach und schnell auch online erledigen.

Vielen Dank!

Danubia Steuerberatungs- 

und Wirtschaftsprüfungs GmbH

Josef Huber Straße 6/5

A-2620 Ternitz / Neunkirchen

T.: +43 2635 21800

E.: office@danubia.at

Montag bis Freitag 8:00 bis 13:00

(außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung)

© 2023 Danubia

bottom of page