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Kammerumlagen und Hebesätze ab 01.01.2026

Steuern und Gesetze

Die Wirtschaftskammer Österreich teilte mit, dass die im Jahr 2024 bekannt gegebenen Hebesätze und Schwellenwerte auch für 2026 unverändert gelten. Lediglich die KU 2-Hebesätze der Wirtschaftskammer Niederösterreich und Salzburg wurden gesenkt.

Die Wirtschaftskammer fungiert als Interessensvertretung und Dienstleistungsorganisation für Wirtschaftstreibende. Die Finanzierung der Wirtschaftskammer erfolgt überwiegend durch Umlagen ihrer Mitglieder. Diese gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU 1), die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) sowie die Grundumlagen. Mit den einzelnen Umlagen werden jeweils unterschiedliche Organisationseinheiten der WKÖ finanziert.

Kammerumlage 1
Die Kammerumlage 1 (KU 1) bleibt unverändert und ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten, sofern die steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000 überschreiten. Als Bemessungsgrundlage dient die Umsatzsteuer, die dem Kammermitglied in Rechnung gestellt wurde, die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer sowie jene Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist.

Kammerumlage 2
Die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - DZ) ist von jedem Kammer-Mitglied zu entrichten, das Dienstnehmer beschäftigt. Die Bemessungsgrundlage für die KU 2 entspricht der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und umfasst sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt werden. Übersteigen die monatlichen Bruttolöhne € 1.460 nicht, wird die Bemessungsgrundlage um € 1.095 reduziert.
Der DZ-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,12% und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. Mit Wirkung ab 01.01.2026 werden die KU 2-Hebesätze der Wirtschafskammern Niederösterreich und Salzburg um jeweils 0,01 Prozentpunkte gesenkt.

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