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Mitarbeiterprämie 2025

Steuern und Gesetze

Das Budgetbegleitgesetz führte eine neue steuerfreie Mitarbeiterprämie von € 1.000 pro Jahr für 2025 ein. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt werden.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzministerium (BMF) jüngst eine Anfrage beantwortet und dabei mehrere Beispiele angeführt, wobei hier lediglich die wichtigsten genannt werden.


Leistungsbezogene Differenzierung

In der Anfrage werden einige leistungsbezogene Differenzierungen aufgezählt, welche nach Ansicht des BMF eine zulässige Differenzierung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen darstellen. Derartige zulässige leistungsbezogene Differenzierungen können etwa sein, wenn der Arbeitgeber die steuerfreie Prämie nur an Mitarbeiter mit Top-Leistungsbeurteilungen ausbezahlt oder wenn die Prämie gestaffelt nach dem Arbeitsergebnis gestaltet wird.
Weitere zulässige Differenzierungen wären, wenn die Prämie an Mitarbeiter ausbezahlt wird, die ihre Zielvorgaben erreichen, oder die im Jahr 2025
außergewöhnliche Mehrleistungen erbracht haben. Bei der Prämie muss es sich aber jedenfalls um eine zusätzliche und bisher nicht gewährte Zahlung handeln. Wird die Prämie aufgrund einer Leistungsvereinbarung ausbezahlt, ist diese hingegen nicht steuerfrei.

Abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierung

Zulässige betrieblich begründete abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierungen können beispielsweise sein, wenn ein Arbeitgeber Prämien nur an Mitarbeiter von bestimmten Abteilungen oder Standorten aufgrund bestimmter Unternehmenserfolge ausbezahlen möchte. Auch eine Differenzierung nach Kompetenz, Erfahrung, Qualifikation oder Verantwortungsgrad können zulässig sein. Nicht zulässig ist jedoch, wenn die Auszahlung aufgrund höherer Lebenserhaltungskosten an einem Standort ausbezahlt wird oder wenn es sich nicht um eine zusätzliche Zahlung handelt.

Differenzierungen nach Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen sowie Betriebszugehörigkeit

Ebenfalls als betrieblich begründet und damit als zulässig anzusehen sind Differenzierungen nach Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen. So ist es zulässig die Prämienhöhe an das Stundenausmaß der Anstellung zu koppeln oder geringfügig Beschäftigte von der Mitarbeiterprämie auszuschließen. Auch eine Auszahlung aufgrund von regelmäßiger Nacht- sowie Wochenendarbeit oder besonders anstrengender oder gefährlicher Tätigkeit sind zulässig. Als zulässig anzusehen wäre ebenso, wenn ein Arbeitgeber Prämien von der Beschäftigungsdauer abhängig machen möchte (z.B. nur Mitarbeiter mit über 10 Jahren Betriebszugehörigkeit).

Sozialkriterien als Differenzierungsmerkmal

Soziale Kriterien stellen gemäß der Anfragebeantwortung häufig keinen zulässigen betriebsbezogenen Grund dar. Demnach ist eine Differenzierung aufgrund von sozialen Erwägungen (z.B. Mitarbeiter mit Kindern), Behinderung oder Alter nicht zulässig. Eine Differenzierung nach dem Entlohnungssystem (z.B. unterhalb einer bestimmten Gehaltsgrenze) ist jedoch zulässig und gilt als betriebsbezogen.

Fazit
Mit der Anfragebeantwortung hat das Finanzministerium nun für einige Sachverhalte Klarheit geschaffen. Um bei einer solchen Auszahlung die Steuerfreiheit zu gewährleisten, stehen wir Ihn
en bei etwaigen Unklarheiten gerne zur Verfügung.

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