top of page

Umsatzsteuerlichen Behandlung von Unternehmens-übertragungen

Steuern und Gesetze

In Österreich ist die Übertragung von Unternehmen derzeit nur bei Umgründungen und Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht umsatzsteuerbar. Das Europäische Gericht (EuG) hat diese Rechtslage für problematisch erklärt.

​

Ein Einzelunternehmer vermietete umsatzsteuerpflichtig bebaute Liegenschaften und brachte diese in eine GmbH ein. Die Einbringung sollte unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes erfolgen und dadurch als nicht umsatzsteuerbarer Vorgang gelten.
Das Finanzamt versagte jedoch mangels begünstigtem Betriebsvermögen die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes, da keine gewerbliche Vermietung, sondern eine bloße Vermögensverwaltung vorlag. Die Übertragung der Liegenschaften wurde daher als umsatzsteuerbefreiter Vorgang behandelt, wodurch eine Berichtigung der früher geltend gemachten Vorsteuern erforderlich wurde. Dagegen erhob der Einzelunternehmer Beschwerde. 

​

Entscheidung des EuG

​

Das EuG stellte klar, dass die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens so behandeln können, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, womit die Übertragung nicht umsatzsteuerbar ist. Hat sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, darf er dessen Anwendung aber nicht auf bestimmte Vorgänge beschränken.
Vom Grundsatz der Nicht-Lieferung können Mitgliedstaaten nur abweichen, um eine Wettbewerbsverzerrung, Steuerhinterziehung oder -umgehung zu vermeiden. Nationale Bestimmungen dürfen daher ohne sachliche Rechtfertigung zu keiner Einschränkung des Unionsrechts führen.

​

Folgen der Entscheidung

​

Die Entscheidung kann erhebliche praktische Bedeutung erlangen. Sollte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Entscheidung des EuG folgen und keine Rechtfertigung für die derzeitige Einschränkung gegeben sein, kommt der Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit bei allen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen eines Gesamt- oder Teilvermögens zur Anwendung, wodurch Vorsteuerberichtigungen oder Eigenverbrauchs-Umsatzsteuer entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass der Übernehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und die wirtschaftliche Tätigkeit vom Übernehmer fortgeführt wird.
 

WARUM DANUBIA STEUERBERATUNG UND WIRTSCHATSPRÜFUNG?

Das Team der Danubia Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung ist vielfaltig versiert um mit Ihnen Hand in Hand alle Steuerfragen zu klären.

Sie brauchen unsere Hilfe?
Eine Terminvereinbarung können Sie einfach und schnell auch online erledigen.

Vielen Dank!

​Danubia Steuerberatungs- 

und Wirtschaftsprüfungs GmbH

Josef Huber Straße 6/5

A-2620 Ternitz / Neunkirchen

T.: +43 2635 21800

E.: office@danubia.at

​

Montag bis Freitag 8:00 bis 13:00

(außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung)

© 2023 Danubia

bottom of page