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Entfall Pensionsbeiträge für erwerbstätige Pensionsbezieher bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze

Steuern und Gesetze 

Ein Entfall der Pensionsbeiträge für 2024 und 2025 ist geplant.

Ziel der Maßnahme ist Pensionsbeziehern einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit neben der Pension zu bieten und damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Bisher gibt es nur einen Initiativantrag, die Gesetzgebung ist noch abzuwarten (hier wird mit knapp vor Jahresende 2023 gerechnet).


Die Regelung betrifft Pensionisten, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben (Männer 65 Jahre, Frauen je nach Geburtsdatum 60, 60 ½ oder 61 Jahre) und neben dem Pensionsbezug einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Allerdings gilt der Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge nur

 

  • für den Dienstnehmeranteil (10,25 %), d.h. die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind davon nicht betroffen und daher ungekürzt zu entrichten,

  • für die laufenden Bezüge (also nicht auch für die Sonderzahlungen),

  • bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 daher bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage von
    € 1.036,88), d.h. für einen darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Pensionsversicherungsbeiträge ganz normal zu entrichten. Sprich, der Entfall beläuft sich auf DN-Seite auf max. € 106,28/ Monat (10,25 % von € 1.036,88).
     

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