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ORF Beitrag („Haushaltsabgabe“)

Steuern und Gesetze 

Ab 01.01.2024 wird zur Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) der neue ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) eingehoben. Neben Privatpersonen sind von dieser Beitragspflicht auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen betroffen.

 

Wieviel ist zu bezahlen?


Jedes Unternehmen hat pro Gemeinde, in der eine Betriebsstätte im kommunalsteuerlichen Sinn liegt und für die im vorangegangen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichtet werden musste, ORF-Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsverpflichtung knüpft dabei grundsätzlich an die Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage des Vorjahres an, wobei die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge von den im Gesetz festgelegten Grenzwerten abhängig ist.


Die Staffelung sieht vor:     
bis 1,6 Mio. Euro       1 ORF-Beitrag
ab 1,6 Mio. Euro       2 ORF-Beiträge
ab 3 Mio. Euro         7 ORF-Beiträge
ab 90 Mio. Euro    50 ORF-Beiträge


In Abhängigkeit von der Vorjahres-Lohnsumme können auf diese Weise bis zu 50 ORF-Beiträge pro Gemeinde anfallen. Insgesamt ist die Beitragspflicht aber – für den Fall, dass das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat – auf 100 ORF-Beiträge österreichweit beschränkt. Ein ORF-Beitrag beläuft sich auf € 15,30 monatlich, somit € 183,60 jährlich.


Zu beachten ist, dass zusätzlich in einigen Bundesländern pro ORF-Beitrag auch noch eine Landesabgabe von circa € 5,00 monatlich anfällt.


Welche Unternehmen sind vom ORF Beitrag befreit?


Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind (z.B. Pflegeheime, gemeinnützige Vereine, siehe § 8 KommStG) oder die aus sonstigen Gründen nicht der Kommunalsteuer unterliegen (z.B. Ein-Personen-Unternehmen), müssen keinen ORF-Beitrag bezahlen.


Wie erfolgt die Einhebung des ORF-Beitrags bei den Unternehmen?


Die Einhebung des ORF-Beitrages erfolgt durch die ORF-Beitrags-Service GmbH. Diese erhält im April jeden Jahres von der Finanzverwaltung die für die Berechnung des ORF-Beitrages erforderlichen Kommunalsteuerdaten aller kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen auf Grundlage der Kommunalsteuererklärungen (§ 11 Abs. 4 KommStG). Die ORF-Beitragsservice GmbH ermittelt daraufhin die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge pro Unternehmen und versendet die Beitragsvorschreibungen an die Unternehmen.
Da die erforderliche Registrierung der Unternehmen automatisch durch die ORF-Beitragsservice GmbH vorgenommen wird und eine Einbindung des ORF-Beitrages in die Gehalts- und Lohnverrechnung nicht vorgesehen ist, besteht seitens der Unternehmen aktuell kein Handlungsbedarf. Eine Bezahlung des ORF-Beitrages hat binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung zu erfolgen.

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