Mitarbeiterprämie 2024
(vormals Teuerungsprämie)
Steuern und Gesetze
Auch für das Kalenderjahr 2024 wird es möglich sein, Mitarbeiterprämien bis zur Höhe von € 3.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei zu gewähren, dies allerdings mit formalen Hürden. Bemerkenswert ist, dass die gesetzliche Bezeichnung nicht mehr „Teuerungsprämie“, sondern „Mitarbeiterprämie“ lautet. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden (wobei 2022 bzw. 2023 gewährte Teuerungsprämien hier unschädlich sind). Für sich allein oder zusammen mit einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) darf das steuerfreie Ausmaß der „Mitarbeiterprämie“ den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreiten.
Formale Voraussetzung: Die Regelung gilt nur für „Mitarbeiterprämien“, die vorgesehen sind
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im Kollektivvertrag oder
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in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
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in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, oder
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in betriebsratslosen Betrieben in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.
Die Mitarbeiterprämie muss zur Gänze an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein. Das heißt, dass eine Verankerung im Kollektivvertrag oder Ähnlichem notwendig ist, um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen.